24.03.2011

 

Redebeitrag von Günter Baumann, MdB

Top 25 der 99. Sitzung des Deutschen Bundestages am Donnerstag, den 24. März 2011:
Antrag der Fraktion DIE LINKE: „Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei massiv beschränken“
(Drucksache 17/5055)
 


 

  

Herr Präsident,
meine sehr verehrten Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,


ich möchte, bevor ich mich zu dem beschämenden Antrag der Linkspartei äußere, unseren Bundespolizistinnen und Bundespolizisten meinen Dank für Ihr großes Engagement zum Schutz der Bevölkerung aussprechen.
Ich nenne diesen Antrag beschämend, denn Sie, Mitglieder der Linken, unterstellen den Beamtinnen und Beamten nicht nur den Tod von Menschen in Kauf zu nehmen, sondern dies auch noch leichtfertig, expansiv und unverhältnismäßig zu tun.
Diesen Grundgedanken ihres Antrags weise ich entschieden zurück!
Die Zahl der im Einsatz verletzten Landes- und Bundespolizisten steigt von Jahr zu Jahr. Im Jahr 2010 wurden so viele Bundespolizisten wie noch nie angegriffen, seit solche Attacken im Jahr 2000 erstmals statistisch erfasst wurden. 2010 kam es zu über 2000 Attacken gegen Bundespolizisten. Im Vergleich zu 2009 bedeutet dies ein Anstieg von 33 Prozent.
Ich nenne hier nur einige Ereignisse:
1. Mai 2008, Berlin: 103 Polizisten verletzt.
1. Mai 2009, Berlin: 479 verletzte Polizisten;
19. Februar 2011: Dresden, 82 Polizisten verletzt: Hier sprach die Gewerkschaft der Polizei von einer „Explosion der Gewalt durch linksextremistische Straftäter“ gegen die Polizei. Die Beamten wurden u.a. mit Steinen, Feuerwerkskörpern und Flaschen beworfen.

Sicherlich demonstriert eine Vielzahl der Menschen friedlich. Wie jedoch die eben genannten Zahlen zeigen, ist die Gewaltbereitschaft einiger Demonstranten extrem gestiegen.
Die Anwendung von Pfefferspray ist im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) geregelt. Bei der Anwendung von Zwangsmitteln, dies sind nach Gesetz Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel, sind alle in Deutschland Polizeidienst verrichtende Beamtinnen und Beamten streng an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Dieser Grundsatz ist kein Novum, denn das UZwG trat im Jahr 1961 in Kraft. Sie fordern in Ihrem Antrag etwas, dass seit 50 Jahren Bestand hat. Deshalb ist der Antrag nichtig. Außerdem, dass möchte ich hier noch einmal betonen, bleibt es Jedem frei, der einen Einsatz eines Zwangsmittels gegen sich vermeiden möchte, den Anweisungen der Polizei folge zu leisten.
Es liegt doch in der Natur der Sache, dass Zwangsmittel eine Art von Wirkung entfalten müssen. Da ansonsten der Vollzug der polizeilichen Anordnung gegen den Widerstand nicht erfolgen könnte. Bei Einsatz der Pfeffersprays besteht die Wirkung aus einer zeitlich begrenzten Reizung der Schleimhäute. Somit schließt der Einsatz eines solchen Zwangsmittels die Lücke zwischen einfacher körperlicher Gewalt und dem Einsatz von Schusswaffen. Vor Einführung des Pfeffersprays bei den Polizeien der Länder und der Bundespolizei wurden Studien zur Wirkung und eventuellen Gefahren von Pfefferspray durchgeführt.
Es ist kein Todesfall in Deutschland bekannt, bei dem als Ursache der vorherige Gebrauch von Pfefferspray nachgewiesen wurde. Auch die in Ihrem Antrag auftauchende amerikanische Bürgerrechtsbewegung ACLU hat entgegen dem Bekunden der Linkspartei eben nicht festgestellt, dass 26 Personen nach dem Einsatz von Pfefferspray gestorben sind, sondern dass das Pfefferspray nicht die primäre Ursache der der American Civil Liberties Union bekannten Todesfälle in Kalifornien zu sein scheint.
Außerdem möchte ich nur bemerken, dass ich es für sehr bedenklich halte, sich für die Begründung des Antrages auf ein „Gutachten“ zu stützen, dass ein Mitglied der eigenen Partei verfasst hat.
Es ist immer möglich, dass es bei der Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt bei dem Betroffenen zu möglichst vorübergehenden Beeinträchtigungen kommen kann. Aber auch hier ist festzuhalten und nochmals zu verdeutlichen, dass Pfefferspray nur dann eingesetzt wird, wenn mildere Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der polizeilichen Verfügung keinen Erfolg haben. Und auch hier wird der Einsatz grundsätzlich vorher angekündigt, um eben den Personen die Möglichkeit zu geben, dieses Ereignis durch ihre eigene Entscheidung noch abzuwenden.
Für die polizeiliche Aufgabenstellung ist der Einsatz von Pfefferspray grundsätzlich völkerrechtlich zulässig. Pfefferspray ist für den Polizeieinsatz ein geeignetes Mittel. Technische Weiterentwicklungen machen heutzutage gezieltes Sprühen möglich, somit kann die Gefährdung unbeteiligter Dritter ausgeschlossen werden. Folglich zielt auch hier die Begründung der Gefährdung von unbeteiligten Dritten bei Demonstrationen des Antrages für ein Verbot von Pfefferspray ins Leere.
Ich möchte kurz resümieren: Pfefferspray ist ein zugelassener Reizstoff, es ist völkerrechtlich zulässig und wird nur eingesetzt, wenn es erforderlich ist und die geeignete sowie angemessene Maßnahme ist. Deshalb bleibt hier nur eine Entscheidung zu treffen:
Der Antrag der Linken ist eindeutig abzulehnen.