Pressemitteilung
Günter Baumann
Mitglied des Deutschen Bundestages
Berlin, 30.06.2006
Bundestag > Unterhaltsrecht
Gleicher Mindestunterhalt für
alle minderjährigen Kinder in Ost und West ab dem 1. April 2007
In der Novelle des Unterhaltsvorschussgesetzes
wird endlich der Mindestunterhalt an die allgemeinen Regelungen des
Unterhaltsrechtes angepasst.
MdB Baumann: "Die ungerechten Regelungen für Alleinerziehende die einen
geringeren Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beziehen, werden
bald der Vergangenheit angehören. Bereits im April 2005 hatte die
CDU/CSU-Fraktion im Petitionsausschuss eine gesetzliche Regelung gefordert.
Anlass war eine Petition einer jungen Frau aus Johanngeorgenstadt, bei der die
Differenz 61 € betrug. Damals sind wir an der erforderlichen Mehrheit
gescheitert, jetzt erfahren die Betroffenen in dieser Frage Gerechtigkeit."
Am Freitag, den 30.06.2006 hat sich der Bundestag in erster Lesung mit einem
umfassenden Reformpaket zum Unterhaltsrecht befasst. Mit dem Gesetzesentwurf
soll das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und
den eingetretenen Wertewandel angepasst werden: Die heutigen gesellschaftlichen
Verhältnisse sind gekennzeichnet durch steigende Scheidungszahlen, die vermehrte
Gründung von Zweitfamilien mit Kindern aus erster Ehe und eine zunehmende Zahl
von Kindern, deren Eltern in einer nichteheliche Lebensgemeinschaft leben oder
die alleinerziehend sind.
Den Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern wird Vorrang vor allen
anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt. Der Mindestunterhalt minderjähriger
Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche
Existenzminimum eines Kindes klar gesetzlich definiert. Dies führt zu mehr
Normenklarheit und zu einer weitgehenden Harmonisierung von Unterhalts-, Steuer-
und Sozialrecht bei der Bestimmung des Mindestbedarfs von Kindern. Die
Angleichung beruht auf der Feststellung, dass der Mindestbedarf von Kindern eine
absolute Größe ist, die im Unterhaltsrecht grundsätzlich nicht anders bestimmt
werden kann als im Steuer- und Sozialrecht. Mit der Anlehnung an den
steuerlichen Kinderfreibetrag wird die Festsetzung von Regelbeträgen nach der
bisherigen Regelbetragsverordnung und die Differenzierung der Höhe des
Kindesunterhalts nach Ost/West aufgehoben. Ausgehend von einem Kinderfreibetrag
von derzeit 1.824 € muss für ein Kind bis zu 6 Jahren ein Mindestunterhalt von
monatlich 264,48 € gezahlt werden.
Im Zuge der Novellierung des Unterhaltsrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) sieht der Gesetzesentwurf endlich auch eine Angleichung der Regelungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vor. Die bisherigen Regelungen unterstellten
Kindern von Alleinerziehenden ein unterschiedliches Existenzminimum je nachdem,
ob sie unter die BGB oder UVG – Normen fielen.
"Mit der gesetzlichen Definition des Mindestunterhalts in § 1612 a BGB und der
Vereinfachung der Kindergeldverrechnung wird eine klare und verständliche
Regelung geschaffen, die die Akzeptanz bei der Zahlung des Unterhalts an Kinder
weiter fördern wird" so Baumann.