Pressemitteilung

Günter Baumann

Mitglied des Deutschen Bundestages

 

Berlin, 30.06.2006

 

   

Bundestag > Unterhaltsrecht

   

Gleicher Mindestunterhalt für alle minderjährigen Kinder in Ost und West ab dem 1. April 2007
In der Novelle des Unterhaltsvorschussgesetzes wird endlich der Mindestunterhalt an die allgemeinen Regelungen des Unterhaltsrechtes angepasst.

MdB Baumann: "Die ungerechten Regelungen für Alleinerziehende die einen geringeren Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beziehen, werden bald der Vergangenheit angehören. Bereits im April 2005 hatte die CDU/CSU-Fraktion im Petitionsausschuss eine gesetzliche Regelung gefordert. Anlass war eine Petition einer jungen Frau aus Johanngeorgenstadt, bei der die Differenz 61 € betrug. Damals sind wir an der erforderlichen Mehrheit gescheitert, jetzt erfahren die Betroffenen in dieser Frage Gerechtigkeit."

Am Freitag, den 30.06.2006 hat sich der Bundestag in erster Lesung mit einem umfassenden Reformpaket zum Unterhaltsrecht befasst. Mit dem Gesetzesentwurf soll das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den eingetretenen Wertewandel angepasst werden: Die heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse sind gekennzeichnet durch steigende Scheidungszahlen, die vermehrte Gründung von Zweitfamilien mit Kindern aus erster Ehe und eine zunehmende Zahl von Kindern, deren Eltern in einer nichteheliche Lebensgemeinschaft leben oder die alleinerziehend sind.

Den Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern wird Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes klar gesetzlich definiert. Dies führt zu mehr Normenklarheit und zu einer weitgehenden Harmonisierung von Unterhalts-, Steuer- und Sozialrecht bei der Bestimmung des Mindestbedarfs von Kindern. Die Angleichung beruht auf der Feststellung, dass der Mindestbedarf von Kindern eine absolute Größe ist, die im Unterhaltsrecht grundsätzlich nicht anders bestimmt werden kann als im Steuer- und Sozialrecht. Mit der Anlehnung an den steuerlichen Kinderfreibetrag wird die Festsetzung von Regelbeträgen nach der bisherigen Regelbetragsverordnung und die Differenzierung der Höhe des Kindesunterhalts nach Ost/West aufgehoben. Ausgehend von einem Kinderfreibetrag von derzeit 1.824 € muss für ein Kind bis zu 6 Jahren ein Mindestunterhalt von monatlich 264,48 € gezahlt werden.

Im Zuge der Novellierung des Unterhaltsrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sieht der Gesetzesentwurf endlich auch eine Angleichung der Regelungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vor. Die bisherigen Regelungen unterstellten Kindern von Alleinerziehenden ein unterschiedliches Existenzminimum je nachdem, ob sie unter die BGB oder UVG – Normen fielen.

"Mit der gesetzlichen Definition des Mindestunterhalts in § 1612 a BGB und der Vereinfachung der Kindergeldverrechnung wird eine klare und verständliche Regelung geschaffen, die die Akzeptanz bei der Zahlung des Unterhalts an Kinder weiter fördern wird" so Baumann.