Pressemitteilung

Günter Baumann

Mitglied des Deutschen Bundestages

 

Berlin, 16.02.2017

 

   

   
Günter Baumann (CDU): langersehnte Reform des Insolvenzrechts ist erfolgt
verbesserte Rechtssicherheit für Unternehmen und Arbeitnehmer


Nach langen Verhandlungen konnte am Donnerstag im Plenum des Deutschen Bundestages die Reform des Insolvenzrechts verabschiedet werden.

Die Neuregelungen schaffen Sicherheit sowohl für Unternehmer als auch Arbeitnehmer. Unternehmen sahen sich oftmals mit Forderungen von Insolvenzverwaltern konfrontiert, wobei die Geschäftsbeziehungen bis zu 10 Jahren zurücklagen. Außerdem sollen zugleich Arbeitnehmer vor Rückforderung von Löhnen, die der spätere insolvente Arbeitgeber ausbezahlt hatte, geschützt werden.

Die Neuregelung der Insolvenzordnung ging auch auf eine Petition aus dem Bundestagswahlkreis des direkt gewählten Bundestags-abgeordneten Günter Baumann (CDU) zurück. Er ermutigte den Chef der Kreishandwerkerschaft eine Petition beim Deutschen Bundestag einzureichen. Diese öffentliche Petition wurde in die Beratungen zum Gesetzentwurf einbezogen.

Im Einzelnen wird neu geregelt:

Die Regelung zur sogenannten Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Insolvenzordnung, auf die ein Großteil der missbräuchlichen Rückforderungen gestützt wurde, wird erheblich umgestaltet und eingeschränkt. Künftig sollen nur noch Rechtshandlungen anfechtbar sein, die eindeutig eine Vermögensverschiebung zulasten der Gläubigergesamtheit zum Gegenstand haben.

Zahlungen im Rahmen von Austauschgeschäften sind statt zehn Jahre nur noch 4 Jahre rückwirkend anfechtbar- und dies nur unter der Voraussetzung, dass der spätere Insolvenzschuldner bei dieser Leistung den Vorsatz hatte, seine übrigen Gläubiger benachteiligen, und der Zahlungsempfänger dies wusste.

Künftig wird nicht mehr gesetzlich vermutet, dass der Zahlungsempfänger den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, nur weil er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit droht. Der Zahlungsempfänger wird wirksamer vor einer Anfechtung geschützt, wenn er mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen oder ihm sonstige Zahlungserleichterung gewährt hatte. Solche Vereinbarung haben in der Vergangenheit bereits ausreicht, um Rückforderungen zu stellen. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach diesen neuen Regelungen gegeben sein sollten, ist künftig eine Rückforderung ausgeschlossen, sofern es sich um ein sogenanntes Bargeldgeschäft gehandelt hat.

Außerdem wurde ausdrücklich festgelegt, dass Zahlungen des Arbeitsentgelts bis zu 3 Monate nach der Erbringung der Arbeitsleistung als Bargeschäft zu werten sind. Damit ist eine Rückforderung des Lohns durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen.

Für den erzgebirgischen Bundestagsabgeordneten ist das heutige Ergebnis ein Grund für dreifache Freude:

"Erstens ist das Problem von drohenden Rückforderung durch Insolvenzverwalter für Unternehmer deutliche entschärft. Zweitens wurde das Vorhaben entscheidend durch die Kreishandwerkerschaft meines Wahlkreises mit einer Petition angestoßen und drittens zeigt dieses Beispiel, dass Petition an den Deutschen Bundestag Erfolg haben."